& 1.
Name, Sitz und Vereinsjahr
-
Der Verband „European Dart Union“ (EDU) bildet eine
juristische Persönlichkeit nach Art. 60ff. Schweizerisches
Zivilgesetzbuch und nachstehende Bestimmungen.
- Die EDU hat ihren Sitz in Brig-Glis (Schweiz)
-
Das Vereinsjahr entspricht dem natürlichen
Kalenderjahr.
& 2.
Zweck
1.
Die EDU bezweckt, entsprechend ihrer in den Statuten verankerten
Aufgabe, die Pflege des Dartsportes, dessen europaweite
Verbreitung sowie die Vereinheitlichung der technischen
Richtlinien in Europa.
2.
Der Verband arbeitet eigenständig und ist politisch und
konfessionell unabhängig.
3.
Der Zweck der EDU soll durch folgende Mittel erreicht werden:
A:
Aufbau einer europaweiten Dartorganisation;
B:
Ausrichtung von Turnieren und europäische Meisterschaften.
4.
Der Verband
strebt mit der IDF die Aufnahme in das IOC an.
& 3.
Eintragung, Recht und
Amtssprache
1.
Die EDU wird ins Handelsregister eingetragen.
2.
Die EDU wird nach Schweizer Recht geführt.
3.
Die Amtssprache der EDU ist deutsch.
& 4.
Eintritt der Mitglieder
1.
Mitglieder der EDU können ausschliesslich nationale Verbände
sein.
2.
Pro Mitgliedsland kann nur ein Dart-Verband Mitglied der EDU
werden. Bewirbt sich ein Dartverband eines Landes, aus dem
bereits ein Dartverband Mitglied der EDU ist, um die
Mitgliedschaft, so müssen sich die beiden Verbände untereinander
innerhalb, vom Vorstand der EDU festgelegten Frist,
auf eine Kooperation untereinander
einigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung,
so entscheidet der Vorstand der EDU provisorisch über die
Bewerbung. Diese Entscheidung muss von den Delegierten bei der
nächstfolgenden Delegiertenversammlung bestätigt oder widerrufen
werden. Die Entscheidung der Delegierten ist definitiv.
3.
Die Mitgliedschaft entsteht durch
Aufnahme in die EDU. Neumitglieder
müssen dem Vorstand ein Aufnahmegesuch vorlegen, und werden von
diesem provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme in
die EDU entscheidet die Delegiertenversammlung. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
& 5.
Exklusivität in der EDU
1.
Mitglieder, welche mindestens ein Nationalteam an der EM
stellen, Herren oder Damenteam, oder beide, haben bei der EDU
die Exklusivität und ein Vorrecht auf eventuelle neue Anträge
von anderen Verbänden aus der besagten Nation.
2.
Sollte ein Mitglied kein Nationalteam (Damen oder Herren) für
die jeweilige Europameisterschaft stellen, entfällt diese
Exklusivität für mindestens drei Jahre.
3.
Sollte ein Mitglied der EDU die Beiträge zu spät oder gar
nicht bezahlen, entfällt die Exklusivität ebenfalls für drei
Jahre.
4.
Über eine frühere Erhaltung der Exklusivität des jeweiligen
Verbandes kann nur der Vorstand der EDU entscheiden
5.
Dieser Entscheid ist allen Mitgliedern schriftlich
mitzuteilen.
& 6.
Beendigung der
Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft
bei der EDU endet,
A:
Durch
Austritt
B:
Durch
Ausschluss
2.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der EDU
auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückforderung von
Beiträge und Spende ist ausgeschlossen.
& 7.
Austritt eines Mitgliedes
1.
Mitglieder sind zum Austritt aus der EDU berechtigt.
2.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Schluss des Vereinsjahres zulässig.
3.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur
Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der
Austrittserklärung an den Präsidenten erforderlich.
& 8.
Ausschluss eines Mitgliedes
1.
Die
Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2.
Der
Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger
Grund liegt namentlich vor, wenn ein Mitglied sechs Monate mit
der Bezahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und der
Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von drei Monate ab Absendung der Mahnung an entrichtet
wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die Adresse
des betreffenden Mitgliedes erfolgen. In der Mahnung muss das
Mitglied auch auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen
werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als
unzustellbar dem Absender wieder zugeht. Der Ausschluss aus dem
Verband erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Der
Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss erfolgt
letztinstanzlich und ist endgültig.
3.
Über den Ausschluss aus einem anderen wichtigen Grund
entscheidet
ebenfalls die Versammlung der
Delegierten. Für den Ausschluss eines
Mitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten
erforderlich.
4.
Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschliessenden Mitgliedes
mindestens
4 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5.
Eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu
verlesen.
6.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam
7.
Der
Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung
nicht
anwesend war, durch den
Vorstand unverzüglich, eingeschrieben, bekannt
gemacht werden.
& 9.
Mitgliederbeitrag.
1.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu
leisten, dessen Höhe
vom Vorstand
festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird.
2.
Der Beitrag ist für das Vereinsjahr im Voraus zu leisten.
3.
Der Beitrag ist auch dann zu leisten, wenn das Mitglied während
des Vereinsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst
während des Vereinsjahrs eintritt.
4.
Es kann eine einmalige Aufnahmegebühr verlangt
werden, wobei die
Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung
genehmigt wird. Die Gründungsmitglieder sind hiervon
ausgenommen.
5.
Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden in Euro
berechnet.
& 10. Haftung.
Für die Verbindlichkeit des
Verbandes haftet ausschliesslich das
Verbandsvermögen;
Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
& 11. Organisation.
1.
Die Organe der Verbandes sind:
A)
Der Vorstand
B)
Die Delegiertenversammlung
C)
Das Schiedsgericht
D)
Der Technische Ausschuss
E)
Der Ausschuss über die Zulassung der Dartgeräte
F)
Der Geschäftsführer
G)
Die Antidopingkommission
& 12. Der Vorstand.
1.
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, nämlich:
-
dem Präsidenten
-
dem Vizepräsidenten
-
dem Kassier
-
dem Sekretär
-
und Vorstandsmitglieder
Die Wahl des Vorstandes und des
Präsidenten erfolgt durch die Delegierten Versammlung. Der
Vorstand legt 6 Monate vor den anstehenden Wahlen das
Wahlreglement und die Anzahl der Wahlberechtigten pro Mitglied
fest. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Maximum zwei weitere
Vorstandsmitglieder aufnehmen. Diese müssen von der nächsten
Delegiertenversammlung genehmigt werden.
2.
Der Verband wird vertreten durch die zeichnungsberechtigten
Personen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand
festgelegt.
3.
Der Vorstand wird von den Delegierten, auf die Dauer von vier
Jahren, aus
Ihrem Kreis gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt.
4.
Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt
die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einem der EDU
angeschlossenen nationalen Verband voraus.
5.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten
Versammlung der Delegierten zu bestellen.
6.
Die fünf oder mehr Mitglieder des Gründungsvorstandes haben,
sollten sie bei der nächsten Vorstandswahl nicht mehr gewählt
werden, für weitere acht Jahre Sitzrecht (Ohne Stimmrecht) im
neuen Vorstand und Sitzrecht (mit Stimmrecht) in der Versammlung
der Delegierten.
7.
Der Vorstand gibt sich selber die Geschäftsordnung. Bei
Abstimmungen Entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident den Stichentscheid.
& 13. Beschränkungen der
Vertretungsmacht des Vorstandes.
Die Vertretung des Vorstandes ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise
Beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu
allen
sonstigen Verfügungen über
dingliche Rechte, sowie ausserdem zur
Aufnahme eines Kredites, welcher 10 % des Jahresbudgets
überschreitet, die
Zustimmung der
Delegierten notwendig ist.
Der Vorstand
unterbreitet der Delegiertenversammlung jährlich ein
Budget,
dass von der GV zu genehmigen ist.
& 14. Delegierte.
1.
Jedes Mitglied hat das Recht, 4 Delegierte zu nennen. Zwei
dieser fix genannten Personen sind bei einer
Delegiertenversammlung stimmberechtigt und dürfen mit ihrer
Stimme die Interessen ihres Dartverbandes vertreten.
2.
Die Delegierten bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt,
dies unter Vorbehalt von & 7. und
&11.
3.
Beim Ausscheiden eines Delegierten hat das Mitglied das Recht,
einen Ersatzmann zu bestellen.
4.
Die Delegierten vertreten die Interessen ihres Dartverbandes.
5.
Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Zusammenlegen von
mehreren Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
& 15. Schiedsgericht.
1.
Das Schiedsgericht besteht aus einer vom Vorstand festgelegten
Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Die
Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Ein Mitglied, welches
aus dem Schiedsgericht ausgeschieden ist, wird durch den
Vorstand ersetzt.
2.
Das Schiedsgericht entscheidet letztinstanzlich über
Streitfragen in sportlichen Belangen.
3.
Das Schiedsgericht wird bei vorliegen eines Streitfalles
einberufen und bleibt Für die Dauer desselben im Amt.
& 16. Technischer
Ausschuss.
1.
Der technische Ausschuss besteht aus einer vom Vorstand
festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei
Mitgliedsländern. Der Vorstand Bestimmt die Personen dieses
Ausschusses.
2.
Der technische Ausschuss bleibt für die Dauer von vier Jahren im
Amt.
3.
Der technische Ausschuss erarbeitet die Spielregeln und
entscheidet letztinstanzlich über Spielregelfragen.
& 17. Ausschuss über die
Zulassung von Dartgeräten.
1.
Der Ausschuss besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl
von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern.
2.
Die Mitglieder des Ausschusses bleiben für die Dauer von vier
Jahren im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der EDU
bestimmt der Vorstand über einen Ersatzmann.
3.
Der Ausschuss entscheidet über die Homologierung bzw. Ausschluss
von Bestimmten Geräten. Die diesbezüglichen Modalitäten werden
in einem Reglement ausgearbeitet.
4.
Folgende Gerätemarken sind zur Zeit homologiert:
A)
Valley oder Löwen Dart
B)
Merit oder Scorpion Dart
C)
Arachnid
D)
Novomatic
E)
Cyberdine
F) Radikal
5.
Bei Streitfragen zwischen dem Ausschuss und neuen Bewerbern
entscheidet letztinstanzlich die Delegiertenversammlung.
& 18. Geschäftsführer.
1.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Lohnbasis einen Geschäftsführer
/ Direktor anzustellen, und bezüglich dieses
Anstellungsverhältnisses die Modalitäten festzustellen.
2.
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand weisungsgebunden.
3.
Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen des
Vorstandes und der Delegiertenversammlung beratend
teilzunehmen.
4.
Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein.
& 19. Einberufung der
Delegiertenversammlung
1.
Die Versammlung ist einzuberufen:
A)
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
B)
Mindestens alle zwei Jahre.
2.
Der Vorstand hat alljährlich der nach Ziffer 8 lit. B zu
berufenden Versammlung
einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, welche von
der
Delegiertenversammlung zu
genehmigen ist
.
& 20. Form der Einberufung der
Delegiertenversammlung
1.
Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.
2.
Die Einladung muss Zeit und Ort sowie die Traktanden bekannt
geben.
& 21. Beschlussfähigkeit der
Delegiertenversammlung
1.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene
Versammlung.
2.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die
Anwesenheit von zwei Drittelnden der Delegierten erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so
ist nach Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine
weitere Versammlung mit derselben Traktandenliste einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei
Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber
jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den
Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit(Absatz 2) zu
enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erscheinenden Delegierten beschlussfähig.
& 22. Befugnisse der
Delegiertenversammlung
Oberstes Organ des Verbandes ist die
Delegiertenversammlung.
Ihr stehen
folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
1.
Festsetzung und Änderung der Statuten.
2.
Entscheid betreffend Neuaufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern.
3.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr.
4.
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
5.
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
Die Delegiertenversammlung entscheidet generell in allen Fragen,
welche ihr durch die Statuten oder den Vorstand unterbreitet
werden.
& 23 Abstimmung der
Delegiertenversammlung
1.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens1/10 der
Anwesenden ist schriftlich abzustimmen.
2.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erscheinenden Delegierten. Wenn keine Stimmenmehrheit erreicht
wird, hat der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen
entscheidet das Los.
3.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, ist
eine Mehrheit von 2/3 der erscheinenden Delegierten
erforderlich.
4.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt &
20.
& 24 Protokoll
1.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen.
2.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der
Versammlung zu unterschreiben.
3.
Jedem Mitglied ist eine Abschrift DV-Protokoll zuzusenden.
& 25 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann durch den Beschluss der Delegiertenversammlung
aufgelöst werden.
2.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3.
Nach durchgeführter Liquidation entscheidet die letzte
Delegiertenversammlung über die Verwendung eines allfälligen
Liquidations-Überschusses. Die DV kann ihre Kompetenzen dem
Vorstand delegieren. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist
einer Institution, welche auf dem Gebiet der Sportförderung
tätig ist, zu überlassen.
Gundershoffen. 12. Oktober 2012